Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung („AGB") gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der BOOTSWERFT HARTMANN GmbH & Co KG (im Folgenden Bootswerft Hartmann bzw „uns") und unseren Vertragspartnern (Mieter) für die Vermietung von Trockenlagerplätzen. Im Falle von individuellen Abweichungen von diesen AGB wird aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform empfohlen.
Soweit Rechtsgeschäfte mit Vertragspartnern im Bereich des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) abgeschlossen werden, gelten diese AGB nur insoweit, als nicht zwingend anwendbare Bestimmungen des KSchG zur Anwendung gelangen.
Die Bootswerft Hartmann stellt als Vermieterin dem Mieter entgeltlich ausschließlich einen Trockenlagerplatz zur Verfügung, darüber hinausgehende Leistungen (Einwinterung, Witte-rungsschutz, Auslagerung, Service-Arbeiten, udgl) sind gesondert zu vereinbaren.
Der Trockenlagerplatz wird von uns je nach Vereinbarung im Freien oder unterdacht ausgewählt, ebenso bestimmen wir die Art der Bootslagerung und decken das Boot einmalig ab. Soweit Schiffe infolge ihrer Konstruktion oder ihrer Beschaffenheit besondere Trockenlagervorschriften haben, sind diese uns vor Vertragsabschluss und Übergabe bekannt zu geben, wobei die Schriftform empfohlen wird. Wir sind berechtigt, den ursprünglich zugewiesenen und gemie-teten Platz gegen einen anderen geeigneten Platz auszutauschen.
Wir stellen lediglich den Trockenliegeplatz zur vorübergehenden Lagerung des Schiffes zur Verfügung und decken das Boot im Zuge der Einwinterung einmalig ab. Es obliegt dem Kunden, die ordnungsgemäße Abdeckung/Einwinterung regelmäßig zu prüfen, insbesondere um Schä-den durch äußere Witterungseinflüsse (bei Trockenliegeplätzen im Freien etwa durch Was-sereintritt, Frost, Schneedruck), Vandalismus oder Diebstahl zu vermeiden. Der vermietete Platz wird nicht bewacht und ist gegen Schäden jeglicher Art nicht versichert, unterdachte Liege-plätze sind außerhalb unserer Öffnungszeiten jedoch versperrt. Wir haften ausschließlich für Schäden, die von uns zu vertreten sind und sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unse-rerseits gründen. Wir raten zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn und Ende der Winterlagersaison (01.10. bis bis 30.04. des Folgejahres).
Der Mietzins ist fällig, sobald das Boot auf seinem Trockenlagerplatz steht, spätestens jedoch mit Beginn der Winterlagerplatzsaison. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten. Für rückständige Mietzinsen und für offene Aufwendungen auf das Boot haben wir ein Rückbehal-terecht bis zur vollständigen Befriedigung unserer Forderungen.
Sind während der vereinbarten Lagerzeit aufgetragene Arbeiten am Boot durchzuführen, ver-mindert sich der für die Liegezeit vereinbarte Pauschalbetrag nicht.
Boote mit ausländischem Status müssen für die Mietdauer die jeweils erforderliche Zulassung der Zollbehörde für den Aufenthalt im Inland haben. Die damit verbunden Kosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind nicht verpflichtet, auslaufende Genehmigungen für den Aufenthalt der Boote im Inland verlängern zu lassen.
Der Zugang zum Trockenlagerplatz richtet sich nach unseren Betriebsöffnungszeiten, welche auf unserer Website und über Anschlag im Eingangsbereich ausgewiesen sind. Dritten, ins-besondere Angehörigen fremder Betriebe, ist das Betreten des Betriebsgeländes des Ver-mieters nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
Die Überholung des Bootes des Mieters durch diesen selbst oder durch Dritte oder sonstige Arbeiten daran auf unserem Betriebsgelände sind nur mit unserer ausdrücklicher Genehmigung zulässig. Das gleiche gilt für die Benutzung unserer Maschinen und Anlagen sowie Strom- und Wasserversorgung. Weiters ist der Mieter nicht berechtigt ohne unsere Genehmigung auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsan-lagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung die sichere Verwahrung von an Bord befindlichen feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Farben etc. sicherzustellen und loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss und sicher verwahrt zu halten.
Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses uns unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen anzuzeigen.
Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote.
Der Mieter räumt uns für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.
Gemäß DSGVO setzen wir unsere Kunden darüber in Kenntnis, dass ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon, Fax) zur Vertragserfüllung und Verrechnung erforderlich sind und dafür sowie zur Prüfung der Kreditwürdigkeit, Geltendmachung von Vertragsansprü-chen und zu Kundenservice- und Werbezwecken verarbeitet und bei Bedarf an entsprechende Dienstleister (Wirtschaftsauskunfteien, Inkassobüros, Rechtsanwälte udgl) übermittelt werden. Die Daten werden bis zum Ablauf rechtlicher Aufbewahrungspflichten und Verjährungsfristen von uns gespeichert. Dem Vertragspartner steht das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Lö-schung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit, sowie das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu. Für genauere Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf unserer Website (www.hartmann.at/DSGVO).
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus der Vertragsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für das an unserem Sitz örtlich zuständige Gericht. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen soll eine Regelung treten, die den Intentionen der nichtigen oder unwirksamen Vertragsbestimmungen am nächsten kommt.